Grundlagen Demonstration

So melde ich eine Demo an

Demonstrationen sind ein wichtiger Bestandteil einer Demokratie. Sie bieten den Menschen die Möglichkeit, ihre Meinung öffentlich zu äußern und ihre Forderungen auf den Straßen zu präsentieren. Ob politische oder soziale Themen, jeder hat das Recht darauf, sich zu äußern und für seine Überzeugungen einzustehen.

So gehts...

In drei Schritten eine Demo anmelden

Rechtliches

Wie melde ich eine Versammlung an? Welche Rechte habe ich und was muss ich beachten? Hier findest du ein paar nützliche Tippsrund um das Anmeldung einer Versammlung

Planung

Eine gute Planung erleichtert dir den Ablauf deiner Demo, damit du dich voll auf die Sache konzentrieren kannst.

Anmeldung

Informationen rund um die Anmeldung deiner Infos, so wie nützliche Links findest du weiter unten.

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Eilversammlung

Versammlungen unter 48 Stunden anmelden

Versammlungen, welche sich kurzfristig ergeben und nicht mehr gem. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz angemeldet werden können, sind sogenannte Eilversammlungen.
Den veranstaltenden Personen ist es nicht mehr möglich, die 48-Stunden-Frist zu erfüllen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die zuständigen Behörden zu informieren (telefonisch, per E-Mail). Die Anmeldepflicht bleibt bestehen, die Anmeldefrist wird nur verkürzt.

Eilversammlungen sind unverzüglich anzumelden, also am besten direkt nach der Beschlussfassung.
Hierzu muss auch, wie bei einer allgemeinen Versammlung, eine verantwortliche Person benannt werden.

Spontanversammlung

Spontan- oder auch Sofortversammlungen ergeben sich aus einer aktuellen Situation heraus.
Sie sind daher nicht anmeldepflichtig und es muss auch keine verantwortliche Person bestimmt werden.
Jura-online erklärt den Unterschied zwischen Eil- und Spontanversammlung relativ gut. Die Erklärung findest du hier.

Rechtliches

Das Recht zu demonstrieren, ist in unserem Grundgesetz verankert (Art. 8 Abs. 1).
Und trotzdem gibt es immer ein paar Dinge zu beachten, da das Gesetz Auflagen ermöglicht (Art. 8 Abs. 2).

Allgemeine Versammlung

  • Versammlungen können i. d. R. ohne Genehmigung erfolgen.
  • Versammlungen müssen spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe, unter Angabe der leitenden Person angemeldet werden (§ 14 Versammlungsgesetz).
  • Abhängig von Bundesland, Kreis oder Stadt, können verschiedene Behörden zuständig sein. In der Regel sind dies die Ordnungsbehörden, wie Polizei oder Ordnungsamt.
  • In der Regel reicht eine formlose Anmeldung, es kann allerdings auch ein Formular dafür geben. Hier empfehlen wir, vorab bei der zuständigen Behörde Informationen einzuholen.

Relevante Auszüge aus dem Gesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
 
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
 
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
 

Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
 

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.

§ 8 Versammlungsgesetz

(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
 
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
 
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
 
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
 
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
 

Angaben für eine Veranstaltung

Bei der Anmeldung einer Veranstaltung müssen in der Regel nachfolgende Angaben getätigt werden. Dies kann allerdings von Bundesland zu Bundesland, Kreis zu Kreis und Stadt zur Stadt unterschiedlich sein.

  • Name der anmeldenden Person
  • Datum und Motto der Versammlung
  • Beginn und Ende der Veranstaltung
  • Verlauf der Veranstaltung und erwartete Teilnehmerzahl
  • Name der Versammlungsleitenden Person

Planung

Um die Planung deiner Veranstaltung kommst du nicht herum.

  • Such dir Verbündete, die das gleiche Ziel haben wie du
  • Denkt euch ein Motto aus
  • Wählt die Art der Veranstaltung, soll sie an einem festen Ort sein, oder sich bewegen
  • Wählt eine(n) Veranstaltungsort oder eine Rute und überprüft, ob dieser frei ist
  • Erstellt einen Ablaufplan, wo soll sich die Demo/Kundgebung wann befinden, wer soll wann / wo auftreten (Redner:innen)
  • Organisiert ggf. Fahrzeuge, Material (z. B. Lautsprecher, Ordnerbinden)
  • Meldet die Demonstration mindestens 48 Stunden vorher an, achtet auch auf die Anzahl der erwarteten Demonstrationsteilnehmenden
  • Publiziert die Demo (Internet, Social-Media, Print)
  • Organisiert Order:innen
  • Bei größeren Demonstrationen oder Kundgebungen macht euch Gedanken über die Sicherheit (Demosanis sind immer ratsam)
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Benötigst du Hilfe bei der Planung deiner Demo oder möchtest sie sicherer machen. Wir stehen dir kostenfrei mit Fachpersonal zur Verfügung.