im nachfolgenden „Mitglied“ genannt.
Präambel:
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation mit Tätigkeitsschwerpunkt der karitativen und humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe und der Kinder- und Jugendarbeit. Die o. g. Person möchte Mitglied im Verein werden oder ist dies bereits und möchte an der Vereinsarbeit aktiv mitwirken. Die Mitwirkung betrifft den Verein allgemein, den Vorstand und/oder die zum Verein angehörigen Untergliederungen.
In Bezug auf diese Aktivitäten wird davon ausgegangen, dass die Parteien einander möglicherweise Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren. Um den Missbrauch solcher vertraulichen Informationen auszuschließen, vereinbaren die Parteien diese Geheimhaltungsvereinbarung (nachfolgend als „Vereinbarung“ bezeichnet)
1 Definitionen
1.1 „Vertrauliche Informationen, Daten oder Geheimnisse“ sind Informationen jeglicher Art (z. B. technische oder geschäftliche Daten, Kundendaten, Daten des Vereins, Mitglieder- oder Patientendaten, Unterlagen oder Kenntnisse/Know-how, Prototypen/ Muster, Dateien, Chatverläufe, E-Mails weitere Informationen oder Daten, die zum Zwecke des Vereinsbetriebes erhoben, erstellt oder verfasst wurden), welche dem Mitglied während seiner Mitgliedschaft oder Mitwirkung in der Vereinsarbeit offenbart oder zugänglich gemacht werden. Hierunter zählen ebenfalls Informationen, welche das Mitglied unbeabsichtigt oder im Rahmen von Tätigkeiten erfährt (z. B. bei einer Besichtigung von Lagerräumlichkeiten), unabhängig davon, ob diese Informationen Eigentum des Vereins, eines kooperations Unternehmens oder Dritter sind, und unabhängig von Art und Form der Übermittlung oder Kenntnisnahme dieser Informationen, einschließlich einer direkten oder indirekten Offenlegung von Informationen eines koopertions Unternehmens an den „Empfänger“. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellten Kopien, selbst erstellte Materialien und Daten sowie alle Auszüge und Zusammenfassungen davon.
1.2 „Kooperations Unternehmen“ sind juristische Personen, mit welchen der Verein eine Kooperationsvereinbarung hat.
1.3 „Empfänger“ ist diejenige Partei, die vertrauliche Informationen durch die offenlegende Partei oder ein mit dieser in Kooperation befindliches Unternehmen erhält oder in sonstiger Weise erfährt
2 Geheimhaltung von Informationen
2.1 Das Mitglied verpflichtet sich, während seiner Mitgliedschaft im Verein und auch nach Beendigung dieser Mitgliedschaft keinerlei interne Daten oder Geheimnisse des Vereins an Dritte weiterzugeben oder diese zugänglich zu machen.
2.2 Interne Daten und Geheimnisse umfassen alle Informationen, die während der Mitgliedschaft im Verein erlangt werden und nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, personenbezogene Daten von Mitgliedern, finanzielle Informationen des Vereins, strategische Pläne, interne Abläufe und andere (vertrauliche) Informationen.
3 Verantwortung des Mitglieds
3.1 Das Mitglied verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass keine unbefugte Offenlegung oder Nutzung stattfindet.
3.2 Das Mitglied darf interne Daten und Geheimnisse nur für die Zwecke nutzen, die im Rahmen seiner Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit benötigt werden, eine ungerechtfertigte Nutzung ist immer auszuschließen.
4 Rückgabe von Informationen
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder auf Anforderung des Vereins ist das Mitglied verpflichtet, alle erhaltenen Daten, Datenträger, vertrauliche Informationen und Geheimnisse unverzüglich zurückzugeben und sicherzustellen, dass keine Kopien oder Aufzeichnungen mehr vorhanden sind.
5 Haftung
5.1 Das Mitglied haftet für jegliche Verletzungen dieser Vereinbarung und für Schäden, die dem Verein durch die unbefugte Offenlegung oder Nutzung interner Daten und Geheimnisse entstehen.
5.2 Der Verein kann gegenüber dem Mitglied eine Vertragsstrafe für ungerechtfertigte Nutzung, Weitergabe oder Offenlegung i. H. v. 100.000 € geltend machen, wenn dem Verein ein Schaden hierdurch entsteht.
6 Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt, mit (digitaler) Unterschrift des Mitglieds, auf unbestimmte Zeit in Kraft und bleibt wirksam über die Dauer der Mitgliedschaft im Verein hinaus.
7 anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Gerichtsstand Norderstedt.
Es gilt die mit dem Mitglied geschlossene Schiedsvereinbarung durch Antragstellung und Anerkennung der Satzung.
8 Verschwiegenheitserklärung personenbezogene Daten
8.1 Alle Informationen, die sich auf eine benannte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder beziehen lassen, sind personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten. Als solche unterliegen Sie dem Datenschutz. Nach Artikel 5 Abs. 1f DSGVO müssen diese Informationen „in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
8.2 Hiermit verpflichtet sich das Mitglied, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen, weiterzugeben oder zu verarbeiten. Das Mitglied verpflichtet sich, die Daten vertraulich zu behandeln und eine Verarbeitung nur nach vorheriger Weisung des Vereins durchzuführen.
8.3 Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Verschwiegenheitserklärung durch das Mitglied:
Dem Mitglied ist bekannt, dass
• Verstöße gegen das Gebot der Vertraulichkeit nach europäischem Datenschutzrecht mit einer Geldbuße von bis zu 20 Mio. € belegt oder gar mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden können (vgl. Art. 83 DSGVO, §§ 42, 43 BDSG).
• bei Verstoß gegen die Verschwiegenheit, bzw. die Vertraulichkeit gegen das Mitglied Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, mit welchen das Mitglied unter Umständen auch mit dem Privatvermögen haften muss.
• die Verschwiegenheitspflicht auch nach Ausscheiden aus dem Verein fortbesteht, auch über den Tod von eventuell betroffenen Personen.
• die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen von Einsatztätigkeiten auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden besteht. Hiervon ausgenommen sind Straftaten, welche in der Zukunft verübt werden sollen.
9 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung vereinbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.2 Die Vereinbarung wird an den Verein übermittelt und auf unbestimmte Zeit, in analoger und/oder digitaler Form gespeichert. Das Mitglied erhält eine Ausfertigung an die oben angegebene E-Mail-Adresse.